STADTMUSEUM WIL
kleiden Sattlern und Schneidern kamen weniger öffentliche Arbeiten zu gute, es war denn, dass etwa die Polsterstühle des Rates und die Kleider für den St. Nikolausbrauch oder für eine Komödie geliefert oder repariert werden mussten. Die Gewerbeordnung vom Jahre 1554. entzog den Kauf von Häuten und Fellen den Metzgern und wies diesen Handel den Gerbern, Schuhmachern und Sattlern zu. Letztere beiden durften aber Leder, Häute, Schaf- und Kalbfelle nur beim Hundert oder in ganzen oder halben Fellen verkaufen. Die Gewerbeordnung von 1602 erlaubte den Schuhmachern, ihr Handwerk auszuüben und dazu rote und weisse Felle, Unschlichtlichter und Schmer feilzuhalten. Der Verkauf erfolgte auf dem Schuhhause, der späteren Herrenstube. Weber und Schneider einigten sich 1627 dahin, dass bei Leinwandeinkäufen von jedem Tuche ein Kreuzer oder drei Pfennige, bei Verkäufen zu St. Gallen, Konstanz oder anderswohin ein Kreuzer der Bruderschaft zu entrichten waren. So ein Weber jährlich unter 16 Stück Tuch verfertigte, bezahlte er vier Schillinge, wenn mehr von jedem Tuche einen Kreuzer. Wer zum erstenmal mit der Elle ausmass, lieferte ein Pfund Wachs, wer mit der Elle ausschnitt, Wollenes oder Leinenes, jede Fronfasten einen Schilling der Zunftkasse ab. Schneider, welche angenommene Arbeit verdarben, hatten solche zurückzunehmen, dem Kunden den Schaden abzutragen und eine durch Pfleger und Meister ihrer Zunft bestimmte Busse an den Gottesdienst zu wenden.
Bleicheplatz, nach 1840